Alles, was Recht ist

. Veröffentlicht in Heftarchiv - Heft 01/2009

Der Paracelsus-Justiziar bringt Licht in Rechtsfragen unserer Leser

HP Prüfungsort kann man sich aussuchen (gewissermaßen)
Anwärter auf die amtliche Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz können praktisch selbst bestimmen, wo sie geprüft werden. Analog Gewerberecht wird nämlich die Amtstelle zuständig, in deren "Sprengel" (Zuständigkeitsbereich) beabsichtigt ist, die Tätigkeit aufzunehmen. Gibt es keine bestimmte Niederlassungsabsicht, ist die Amtsstelle des Wohnorts zuständig. Wer also einen anderen Prüfungsort wünscht, muß mit Hinweis auf seine dortige Niederlassungsabsicht die Zulassung dort beantragen. Nur wenige Amtsstellen erwarten dabei eine Glaubhaftmachung der Niederlassungsabsicht, wozu z.B. eine Anfrage in einem Chatforum z.B. die Pinnwand bei www.heilpraktiker.de oder www.vfp.de nach einem Kollegen für die geplante Gemeinschaftspraxis oder ähnliches dienen kann. Niemand verpflichtet den Prüfling, nach erfolgter Zulassung tatsächlich seine ursprüngliche Absicht auch weiterzuverfolgen.


Keine Schweigepflicht für Heilpraktiker
Es gibt keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht für Heilpraktiker, denn das Strafgesetzbuch (§ 203) regelt "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert… anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Heilpraktiker haben also keine Bestrafung zu erwarten, können sich andererseits auch nicht bei behördlichen Auskunftsersuchen auf die Verschwiegensheitspflicht berufen und Auskünfte verweigern. Da die Heilpraktiker aber eine Verschwiegensheitsverpflichtung in ihre Berufsordnung aufgenommen haben, werden sie gegebenenfalls gegenüber dem Patienten schadenersatzpflichtig. Bei behördlichem Auskunftsverlangen sollte er unter Bezug auf die Berufsordnung um ausreichende Erklärung für den Grund des Auskunftsverlangens bitten.


Kosmetiker dürfen keine Falten unterspritzen
Spätestens seit dem Urteil des OVG Münster zum Hautfalten-Unterspritzen 04/06 Az.: 13 A 2495/03) ist klar, dass Kosmetikerinnen ohne Heilpraktikererlaubnis nicht spritzen dürfen. Dies bestätigte ein Urteil von 01/03 Az.: 6 K 867/02.TR wonach "…das Unterspritzen von Falten mit dem Hyaluronsäure-Präparat Restylane .. ebenso wie das Unterspritzen von Falten mit flüssigen Silikon oder mit Plastikkügelchen - Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist und einer entsprechenden Erlaubnis bedarf. Ohne Belang ist dabei auch, ob ein verschreibungspflichtiges Mittel verwendet wird oder nicht.


Kann das Gesundheitsamt Heilpraktiker erneut prüfen?
Im Rahmen einer Praxisinspektion durch die Amtsärztin stellte diese der Heilpraktikerin Fragen zu ihrem Umgang mit bestimmten Krankheiten. Klarer Fall von Überschreitung der Befugnisse! Erneute Kenntnisprüfung wäre nur gerechtfertigt im Rahmen eines rechtskräftigen Entzugs der Heilerlaubnis und erneuter Beantragung des Zulassungsverfahrens.


Heilpraktikerprüfung vor Ablauf des 25. Lebensjahres möglich
Die erste DVO zum Heilpraktikergesetz regelt unmissverständlich: Die HP-Erlaubnis darf nicht erteilt werden, solange das 25. Lebensjahr noch nicht beendet ist. Wenn aber, wie das regelmäßig praktiziert wird, Prüflingen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, die Zulassung zur Prüfung kategorisch verweigert wird, liegt die Behörde falsch!
Nach intensiver Diskussion mit dem Regierungspräsidium Darmstadt hält dieses jetzt die Überprüfung bis zu einem Jahr vor Vollendung des 25. Lebensjahres für "vertretbar, z.B., wenn sich andernfalls eine Härte im Hinblick auf die weitere Lebensplanung ergibt. Die Erteilung der Erlaubnis wäre dann direkt mit Erreichen der Altersgrenze mit entsprechendem Wirkungsdatum möglich". Klar, daß im hier beschriebenen Jahresabstand die Prüfungszulassung auch in anderen Bundesländern mit Erfolg beantragt werden kann.


Titelführung für Heilpraktiker/in für Psychotherapie
Rechtlich irrelevant sind behördliche Auflagen in Zulassungsbescheiden für Heilpraktiker für Psychotherapie, sich "Heilpraktiker/in, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" nennen zu müssen. Wenn aber das Therapieangebot oder erläuternde Praxisbezeichnungen geführt werden, müssten diese jedenfalls hinter der deutlich herausgehobenen Titelführung stehen, die auf den Heilpraktikerstatus hinweist. So entschied jüngst das OLG Oldenburg.
Der konkrete Fall: Die Kollegin warb für ihre "Praxis für Psychotherapie und Traumatologie, Vorname Nachname Heilpraktikerin für Psychotherapie"
Nun ist klar: Vorne und fettgedruckt den Titel führen, so wird der Irrtum verhindert, es handele sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Zur Ergänzung: Nichtmedizinische Doktoren sollten das komplette Kürzel führen zur Vermeidung des Trugschlusses, es läge eine medizinische oder Psychotherapeutische Hochschulqualifikation vor. Z.B. Dr.rer.pol. Vorname Nachname, Heilpraktiker für Psychotherapie


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